Hier ein paar
nützliche Links & Tipps

Mobirise

Zum ausprobieren! 

Nützliche Links

> Brutto-Netto-Rechner
Förderdatenbank
> Prüfen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
> Wissenswertes über die Künstlersozialkasse
> Informationen zu GEMA, GvL, VG Bild-Kunst, VG Wort
> Bundesanzeiger: Kontrolle von Unternehmensdaten
> Behandlung der Umsatzsteuer im Ausland
> Berufsgenossenschaft
> Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
> Existenzgründer? BMWI-Existenzgründungsportal
> Kreditmöglichkeiten von der KfW
> Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg bietet Finanzierungsmöglichkeiten
> Bildungskredit für Azubis, Studenten/innen

Über uns

Leistung

Schwerpunkte

Vergütung

Informationen zum

Steuerberaterwechsel

Sie sind umgezogen, Sie sind mit der Leistung unzufrieden, Ihnen erscheint der Preis zu hoch, Ihr Steuerberater hat kaum Zeit für Sie, Termine werden nicht eingehalten, Sie fühlen sich nicht gut beraten, und, und, und...

Die Entscheidung, wem Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten beauftragen und wem Sie Ihr Vertrauen schenken, obliegt ausschließlich Ihnen. Haben Sie sich entschieden, Ihren Steuerberater zu wechseln darf das natürlich nicht nachteilig für Sie ausfallen. Ziel ist es, einen schnellen, nahtlosen und reibungslosen Übergang zu schaffen.

Um einen Wechsel möglichst unproblematisch zu gestalten, unterstützen wir Sie gerne bei den hierzu erforderlichen formalen Aktivitäten. Auf Wunsch bereiten wir alle notwendigen Schritte vor und verhelfen Ihnen zu einem gleitenden Übergang.

• Kontaktaufnahme mit dem alten Steuerberater
• Mitteilung der Wechselabsicht
• Widerruf von Vollmachten
• Neuausstellung von Vollmachten
• Übergabe aller Unterlagen
• Veranlassung des Datentransfers

FAQs zum Thema Steuerberaterwechsel:

Kann man einfach seinen Steuerberater wechseln?
Ja. Steuerberater sind Dienstleister in Ihrem Auftrag. Wem Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten und Angelegenheiten beauftragen, steht Ihnen zu jeder Zeit vollkommen frei.

Kann man einfach den Vertrag mit dem alten Berater kündigen?
Ja. Es sei denn, Ihr Steuerberater hat mit Ihnen einen Vertrag aufgesetzt, der bestimmte Kündigungsfristen enthält. Das ist aber eher die Ausnahme. Grundsätzlich können Sie jederzeit Ihren Vertrag kündigen.

Wird der alte Steuerberater Probleme bereiten?
Nein. Für Steuerberater gibt es eine Art Kodex und die Formulierung von Berufspflichten im Steuerberatergesetz. Einer der Leitsätze ist die Kollegialität zu anderen Steuerberatern. Das verpflichtet letztlich dazu, dass eine reibungslose Mandatsübergabe erfolgen wird.

Was passiert mit den Unterlagen, die sich noch bei meinen alten Berater befinden?
Sie haben hierzu einen Herausgabeanspruch, denn es sind ja Ihre Unterlagen. Der Berater kann diese nicht ohne weiteres zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch, wenn bei Ihrem Steuerberater offene Rechnungen nicht oder nicht vollständig beglichen wurden.

Gibt es Probleme mit dem Finanzamt?
Nein. Dem Finanzamt ist es absolut einerlei, wer Ihnen bei Ihren steuerlichen Problemen hilft.

Was passiert mit den Vollmachten beim Finanzamt, die noch auf den alten Berater laufen?
Diese Vollmachten werden widerrufen. Das Finanzamt muss dem Widerruf folgen. Stattdessen erhält es die Vollmacht Ihres neuen Steuerberaters.

Gehen Haftungsansprüche bei einem Beraterwechsel verloren?
Nein. Die Haftung für potentielle Vermögensschäden bleibt bestehen. Werden durch den neuen Berater Haftungsansprüche aufgedeckt, können Sie selbstverständlich Ihren Anspruch durchsetzen.

Die Bestandteile einer Rechnung:
Erforderliche Pflichtangaben.

Die erforderlichen Angaben in einer Rechnung (Pflichtangaben einer Rechnung)
sind im §14 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt.

Eine Rechnung muss:

  • den vollständigen Namen und vollständige Anschrift des Unternehmens
    enthalten, das die Ware geliefert oder die Leistung erbracht hat
  • den vollständigen Name und vollständige Anschrift des Unternehmens
    enthalten, das die Ware oder die Leistung erhalten hat
  • die Umsatzsteuer - Identifikationsnummer ausweisen, die vom
    Bundeszentralamt für Steuern erteilt wurde
  • das Ausstellungsdatum
    nennen.
  • eine eindeutige Rechnungsnummer tragen,
    die einem Nummernkreis zugeordnet werden kann
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Waren oder
    Umfang und Art der erbrachten Leistung auflisten
  • den Zeitpunkt der Warenlieferung oder der Leistungserbringung
    kenntlich machen
  • das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen oder einzelnen
    Steuerbefreiungen ausweisen
  • den geltenden Steuersatz
    beinhalten
  • den Steuerbetrag
    enthalten.

    Erbringen Unternehmen nur eine Leistung von geringem Wert oder werden Waren über einen geringen Wert geliefert,
    so müssen auch sie Rechnungen schreiben. Der Aufbau einer Rechnung über solche geringen Beträge kann sich jedoch
    vom Aufbau höherer Rechnungen unterscheiden. Die Behandlung von Rechnungen über Kleinbeträge ist in §33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Für Rechnungen über Kleinbeträge gelten vereinfachte Regelungen. Rechnungen, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt, gelten als Kleinbetragsrechnung. Solche Kleinbetragsrechnungen müssen lediglich einige Mindestangaben enthalten:
  • Vollständiger Name des Lieferanten /
    Leistungserbringers
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der gelieferten Ware /
    Dienstleistung
  • Rechnungsbetrag. Nettobetrag,
    Steuersatz und Bruttobetrag
  • Hinweis auf eine eventuelle
    Steuerbefreiung

Ab 1. August 2022 wirksam:

Arbeitsverträge müssen bald
viel mehr Infos enthalten

Das muss künftig alles im Vertrag stehen

Mit der neuen EU-Richtlinie und der dazugehörigen Gesetzesänderung ändern sich diese Vorgaben. Zu den oben genannten Punkten müssen Arbeitgeber nun auch folgende Angaben machen:

Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung. Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen. Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen. Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; §7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Was, wenn ich keinen neuen Vertrag habe?

Doch nicht nur für Neueinstellungen ist die Gesetzesänderung von Bedeutung. Auch wenn Sie einen bereits bestehenden Arbeitsvertrag haben, bekommen Sie ab dem 1. August 2022 das Recht, die oben genannten Informationen von Ihrem Arbeitgeber in Schriftform einzufordern. Idealerweise hat Ihr Arbeitgeber Sie darüber natürlich schon informiert, insbesondere wenn Sie bereits länger im Unternehmen arbeiten.

Rechtsformwahl

Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt für Personengesellschaften ein besonderer Steuersatz für thesaurierte Gewinne von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % (gesamt 29,8 %). Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Spätere Entnahmen aus den begünstigt besteuerten Gewinnen sind nachzuversteuern. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 34a EStG).

Ertragsteuerlich ist kein Dienstvertungsbehältnis möglich; die Dienstleistunziehungen stellen daher grundsätzlich einen Vorweggewinn dar, können im Gesellschaftsvertrag aber auch als sog. Tätigkeitsvergütung ausgestaltet werden (gleiches gilt auch und für sonstige Vergütungen, wie Miete, Zinserträge etc.).

Mitunternehmer unterliegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht.

Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)

Wird der Gewinn nicht auf die Gesellschafter ausgeschüttet, entfällt die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % und es kommt nur zur Körperschaftsteuer- Belastung von 15 % sowie einer Gewerbesteuerbelastung je nach Hebesatz der Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gesamtsteuerbelastung je nach Gewerbesteuerbelastung durchschnittlich 29,8 %. Bei Ausschüttung Gesamtsteuerbelastung bei Hebesatz 410 % von ca. 48%.

Fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind ergebniswirksam.

Gesellschafter unterliegen in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter, die in der GmbH als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind im Allgemeinen versicherungspflichtig. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, unterliegen im Regelfall der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gelten im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Am Unternehmen beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer sind, sofern sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen können, nicht als abhängig Beschäftigte zu beurteilen und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in der GmbH an. Trägt der GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung ein Unternehmerrisiko, ist er in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer Beteiligung von mindestens 50 % am GmbH-Kapital kann allgemein von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden.

Stand: Januar 2023:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung kann ich keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen ich Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf

Rufen Sie uns gerne an!

Unser Steuerberatungskanzlei befindet sich im Landkreis Stade und in Hamburg. Entfernungen spielen für uns keine Rolle, da ein großer Teil der Kommunikation und des Belegwesens heute elektronisch abgewickelt wird. Unsere Auftraggeber führen ihre Unternehmen überwiegend in Hamburg sowie den umliegenden Gemeinden, wie z.B. Ahrensburg, Wedel, Seevetal. Ferner sind wir im Raum Sittensen, Buchholz, Buxtehude und Stade aktiv.

Steuerkanzlei Richter

Stormarner Str. 30, 22049 Hamburg
Schäferstieg 3, 21706 Drochtersen
Telefon 04143 3297 118, Fax 04143 3296 805
mail@horstrichter.de

Mobirise
Mobirise
Mobirise

Adresse

Schäferstieg 3

21706 Drochtersen

Stormarner Str. 30

22049 Hamburg