> Brutto-Netto-Rechner
> Förderdatenbank
> Prüfen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
> Wissenswertes über die Künstlersozialkasse
> Informationen zu GEMA, GvL, VG Bild-Kunst, VG Wort
> Bundesanzeiger: Kontrolle von Unternehmensdaten
> Behandlung der Umsatzsteuer im Ausland
> Berufsgenossenschaft
> Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
> Existenzgründer? BMWI-Existenzgründungsportal
> Kreditmöglichkeiten von der KfW
> Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg bietet Finanzierungsmöglichkeiten
> Bildungskredit für Azubis, Studenten/innen
Sie sind umgezogen, Sie sind mit der Leistung unzufrieden,
Ihnen erscheint der Preis zu hoch, Ihr Steuerberater hat kaum
Zeit für Sie, Termine werden nicht eingehalten, Sie fühlen sich
nicht gut beraten, und, und, und...
Die Entscheidung, wem Sie mit der Erledigung Ihrer
steuerlichen Pflichten beauftragen und wem Sie Ihr Vertrauen
schenken, obliegt ausschließlich Ihnen. Haben Sie sich entschieden, Ihren Steuerberater zu wechseln
darf das natürlich nicht nachteilig für Sie ausfallen.
Ziel ist es, einen schnellen, nahtlosen und reibungslosen
Übergang zu schaffen.
Um einen Wechsel möglichst unproblematisch zu gestalten,
unterstützen wir Sie gerne bei den hierzu erforderlichen
formalen Aktivitäten. Auf Wunsch bereiten wir alle notwendigen
Schritte vor und verhelfen Ihnen zu einem gleitenden Übergang.
• Kontaktaufnahme mit dem alten Steuerberater
• Mitteilung der Wechselabsicht
• Widerruf von Vollmachten
• Neuausstellung von Vollmachten
• Übergabe aller Unterlagen
• Veranlassung des Datentransfers
FAQs zum Thema Steuerberaterwechsel:
Kann man einfach seinen Steuerberater wechseln?
Ja. Steuerberater sind Dienstleister in Ihrem Auftrag. Wem Sie
mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten und
Angelegenheiten beauftragen, steht Ihnen zu jeder Zeit
vollkommen frei.
Kann man einfach den Vertrag mit dem alten Berater
kündigen?
Ja. Es sei denn, Ihr Steuerberater hat mit Ihnen einen Vertrag
aufgesetzt, der bestimmte Kündigungsfristen enthält. Das ist aber
eher die Ausnahme. Grundsätzlich können Sie jederzeit Ihren
Vertrag kündigen.
Wird der alte Steuerberater Probleme bereiten?
Nein. Für Steuerberater gibt es eine Art Kodex und die
Formulierung von Berufspflichten im Steuerberatergesetz. Einer
der Leitsätze ist die Kollegialität zu anderen Steuerberatern. Das
verpflichtet letztlich dazu, dass eine reibungslose
Mandatsübergabe erfolgen wird.
Was passiert mit den Unterlagen, die sich noch bei meinen
alten Berater befinden?
Sie haben hierzu einen Herausgabeanspruch, denn es sind ja Ihre
Unterlagen. Der Berater kann diese nicht ohne weiteres
zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch, wenn bei Ihrem Steuerberater offene
Rechnungen nicht oder nicht vollständig beglichen wurden.
Gibt es Probleme mit dem Finanzamt?
Nein. Dem Finanzamt ist es absolut einerlei, wer Ihnen bei Ihren
steuerlichen Problemen hilft.
Was passiert mit den Vollmachten beim Finanzamt, die noch
auf den alten Berater laufen?
Diese Vollmachten werden widerrufen. Das Finanzamt muss dem
Widerruf folgen. Stattdessen erhält es die Vollmacht Ihres neuen
Steuerberaters.
Gehen Haftungsansprüche bei einem Beraterwechsel verloren?
Nein. Die Haftung für potentielle Vermögensschäden bleibt
bestehen. Werden durch den neuen Berater Haftungsansprüche
aufgedeckt, können Sie selbstverständlich Ihren Anspruch
durchsetzen.
Das muss künftig alles im Vertrag stehen
Mit der neuen EU-Richtlinie und der dazugehörigen Gesetzesänderung ändern sich diese Vorgaben. Zu den oben genannten
Punkten müssen Arbeitgeber nun auch folgende Angaben machen:
Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der
Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind
und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung. Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem,
der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen. Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name
und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information
verpflichtet ist
Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen. Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das
Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die
Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; §7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht
ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Was, wenn ich keinen neuen Vertrag habe?
Doch nicht nur für Neueinstellungen ist die Gesetzesänderung von Bedeutung. Auch wenn Sie einen bereits bestehenden
Arbeitsvertrag haben, bekommen Sie ab dem 1. August 2022 das Recht, die oben genannten Informationen von Ihrem
Arbeitgeber in Schriftform einzufordern.
Idealerweise hat Ihr Arbeitgeber Sie darüber natürlich schon informiert, insbesondere wenn Sie bereits länger im Unternehmen
arbeiten.
Personengesellschaft (GbR,
PartG, OHG, KG)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt für Personengesellschaften
ein besonderer Steuersatz für
thesaurierte Gewinne von 28,25 %
zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 %
(gesamt 29,8 %). Die begünstigte
Besteuerung wird auf Antrag
gewährt. Spätere Entnahmen aus
den begünstigt besteuerten Gewinnen
sind nachzuversteuern. Der
Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag
(§ 34a EStG).
Ertragsteuerlich ist kein Dienstvertungsbehältnis möglich; die Dienstleistunziehungen stellen daher grundsätzlich einen Vorweggewinn dar, können im Gesellschaftsvertrag aber auch als sog. Tätigkeitsvergütung ausgestaltet werden (gleiches gilt auch
und für sonstige Vergütungen, wie Miete, Zinserträge etc.).
Mitunternehmer unterliegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter in
der Regel keiner Sozialversicherungspflicht.
Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
Wird der Gewinn nicht auf die Gesellschafter ausgeschüttet,
entfällt die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)
von 25 % und es kommt nur zur Körperschaftsteuer-
Belastung von 15 % sowie einer
Gewerbesteuerbelastung je nach Hebesatz der
Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Gesamtsteuerbelastung je nach Gewerbesteuerbelastung
durchschnittlich 29,8 %. Bei Ausschüttung
Gesamtsteuerbelastung bei Hebesatz 410 % von ca. 48%.
Fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft sind ergebniswirksam.
Gesellschafter unterliegen in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht.
Gesellschafter, die in der
GmbH als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind, sind im Allgemeinen versicherungspflichtig.
Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, unterliegen
im Regelfall der Sozialversicherungspflicht.
Ausnahmen gelten im Hinblick auf die Kranken- und
Pflegeversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-
Geschäftsführer sind, sofern sie einen maßgeblichen
Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft
geltend machen können, nicht als abhängig
Beschäftigte zu beurteilen und damit nicht sozialversicherungspflichtig.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
in der GmbH an. Trägt der GmbH-Gesellschafter-
Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung
ein Unternehmerrisiko, ist er in der
Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer
Beteiligung von mindestens 50 % am GmbH-Kapital
kann allgemein von einer Sozialversicherungsfreiheit
ausgegangen werden.
Stand: Januar 2023:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung kann ich keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit
der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen ich Ihnen im Rahmen unserer
Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Unser Steuerberatungskanzlei befindet sich im Landkreis Stade und in Hamburg. Entfernungen spielen für uns keine Rolle, da ein großer Teil der Kommunikation und des Belegwesens heute elektronisch abgewickelt wird. Unsere Auftraggeber führen ihre Unternehmen überwiegend in Hamburg sowie den umliegenden Gemeinden, wie z.B. Ahrensburg, Wedel, Seevetal. Ferner sind wir im Raum Sittensen, Buchholz, Buxtehude und Stade aktiv.
Steuerkanzlei Richter
Stormarner Str. 30, 22049 Hamburg
Schäferstieg 3, 21706 Drochtersen
Telefon 04143 3297 118, Fax 04143 3296 805
mail@horstrichter.de